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Fall: AGAPLESION Diakonieklinikum Hammburg (Klinik gen.)
zusammen mit der Ärztekammer Hamburg (Kammer gen.)
Autor: Chrischan Ritter

Zum Nachschlagen
Patientenakte des MVZ der Klinik
§ 10 MBO-Ä" (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte
§ 126 BGB "Schriftform"
§ 630f BGB Bürgerliches Gesetzbuch "Dokumentation der Behandlung"
§ 630h BGB Bürgerliches Gesetzbuch "Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler"

1) Einführung

Mein gekrümmter Ringfinger (Dupuytren, linke Hand, Greifhand bei Saiteninstrumenten) verhindert eine erforderliche Musiktherapie. Bei der Erstberatung im MVZ der Klinik wurde meine Bemühung, diese Tatsache zu erläutern, völlig ignoriert und in der chronologischen Patientenakte auch nicht dokumentiert. Es wurde eine fehlerhafte Diagnose gestellt, gefolgt von einer entsprechend fehlerhaften OP!

Meine schriftliche Beschwerde bei der Klinik wurde so unverschämt beantwortet, daß ich mich an die Ärztekammer Hamburg gewendet habe. Im Schriftwechsel hat die Kammer so viele Halb- und Unwahrheiten formuliert, daß ich die Sachverhalte an dieser Stelle nicht in kurzer Form ausreichend verständlich beschreiben kann. Deshalb konzentriere ich mich hier auf die nachfolgenden 2 Kern-Streitpunkte, die ganze Geschichte folgt in einem "Newsletter"

2) Dokumentationspflicht: Hat die Klinik diese erfüllt?

Die Kammer behauptet in ihrem Schreiben vom 25.06.2025 an mich:
Zitat: "Als begutachtende Stelle ist es uns nicht möglich, die Gespräche zwischen Ihnen und (...) im Nachhinein zu rekonstruieren." :Zitatende
Die Kammer selbst stellt also fest, daß die chronologische Patienakte des MVZ der Klinik nicht für eine Rekonstruktion der Gespräche zwischen dem/der Behandler/in und mir, ausreicht?!

In ihrer Antwort vom 29.04.2026 schreibt die Kammer an mich:
Zitat: "Es gibt keine Anforderungen an die Form der Dokumentation einer Behandlung." :Zitatende
In "§ 10 MBO-Ä" (s. oben) in Absatz (1) wird auf die Patienten-/Behandlungsakte als "Gedächtnisstütze und darüber hinaus" verwiesen. In "§ 630f BGB" Abs. 1 wird bestimmt:
Zitat: Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen. :Zitatende.
D.h. es muß eine chronologische Patientenakte geführt werden, die jederzeit als Gedächtnisstütze dienen kann. Die chronologische Patientenakte des MVZ der Klinik (s. oben) enthält für den Tag des Erst-/Beratungsgespräches, den 16.03.2023, nur 1 einzige sehr kurze Zeile! Eine juristische Überprüfung der Patientenakte des MVZ der Klinik dürfte wohl kaum eine ausreichende Dokumentation attestieren.

3) Der Arztbrief: Wer hat ihn und wann verfaßt?

In ihrem Schreiben vom 25.06.2025 schreibt die Kammer an mich:
Zitat: "Ferner seien Ihre Lebensumstände und insbesondere die für Sie äußerst wichtige Musiktherapie notiert worden." :Zitatende.
In der chronologischen Patientenakte wie auch im Beratungsprotokoll vom 16.03.2023 findet sich kein einziger Eintrag zum Thema Musiktherapie! Deshalb vermute ich, daß die Kammer mit Ihrer Formulierung auf den der chronologischen Patientenakte der Klinik beigefügten „sogenannten Arztbrief“ verweisen möchte!?

p>Dr. jur. Jörg Heberer, Justitiar des BDC (Berufsverband der Dt. Chirurgie e.V.) und Fachanwalt für Medizinrecht schreibt in einer Publikation des BDC zum Thema "Arztbrief":
Zitat: Ein solcher Arztbrief gilt in einem Zivilprozess, (...), als Urkundenbeweis und damit grundsätzlich als starkes Beweismittel. (...) Der Beweiswert einer solchen Urkunde ist jedoch an die strengen Voraussetzungen der Authentizität sowie der Integrität geknüpft. Authentizität bedeutet, dass die Urkunde ihren Aussteller erkennen lassen muss." :Zitatende.

Aus "§ 126 BGB" (s. oben) ist gemäß "Absatz 1" eine schriftliche Urkunde, wie ein Arztbrief, "eigenhändig durch Namensunterschrift" oder durch "notariell beglaubigtes Handzeichen" zu unterzeichnen. Gemäß "Absatz 3" kann die schriftliche Form durch "elektronische Form" ersetzt werden. "§ 13 BeurkG" (Beurkundungsgesetz) regelt, daß eine elektronische Unterschrift einer "qualifizierten elektronischen Signatur" bedarf. Der mit der Behandlungsakte übergebene sogen. Arztbrief weist keine der vorgenannten Unterzeichnungsmöglichkeiten auf, erfüllt also nicht die Voraussetzungen eines Urkundenbeweises. Darüber hinaus verfügt er über keine Anrede, keine Empfängeranschrift und ist bei meiner Hausarztpraxis nie eingegangen!?

In "§ 360h BGB Absatz 3 heißt es:
Zitat: "Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet ( ...) ... ( ...), wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat." :Zitatende.
Bereits unter Punkt 2) wurde festgestellt, daß es in der Patientenakte der Klinik nicht einen einzigen Eintrag zum Thema "Musiktherapie" gibt! Also hat es keine Gespräche zu diesem Thema gegeben.

Außerdem verwundert es doch sehr, daß der sogen. "Arztbrief" Formulierungen enthält, die erst mit meiner Beschwerde, vom 04.06.2024, in die ganze Kontroverse eingeführt wurden!? Es wird zu prüfen sein, ob der sogen. "Arztbrief" zeitnah zur Erstberatung, am 16.03.2023, oder erst nach dem 04.06.2024 (Datum meiner Beschwerde) verfaßt wurde und von wem!
"Honi soit qui mal y pense!"

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